Unternehmerisches Ermessen in der Krise des Unternehmens

Einleitung

Krisenfaktoren frühzeitig zu erkennen, Krisen zu vermeiden, insbesondere jedoch, sie zu bewältigen, sind Kern-Bestandteile des Krisenmanagements. Die Bedeutung des Krisenmanagements für Unternehmen hat sich aufgrund der sich verschlechternden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Rahmenbedingungen in der letzten Zeit erheblich verstärkt. Hinzu kommt, dass die sozialen Medien, die Schnelligkeit und Beliebigkeit von Informationen die Grenzen zwischen Fakten und Skandalisierung verschwimmen lassen. Nicht nur die betriebswirtschaftliche, sondern insbesondere auch die rechtliche Qualität des Krisenmanagements spielen bei der Krisenbewältigung eine kaum zu unterschätzende Rolle für das Unternehmen und die Handlungs- und Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung. In der Praxis hat sich zudem gezeigt, dass gerade Gesetzesverletzungen zu den Hauptauslösern von Unternehmenskrisen gehören, während Gesetze zugleich von der Unternehmensleitung zu berücksichtigende Vorgaben für die Prävention und die Bewältigung von Krisen enthalten. Die Unternehmensleitung muss im Rahmen der Krisenbewältigung erkennen, welche Maßnahmen sie zwingend zu ergreifen hat, und dort, wo ihr mehrere zulässige Handlungsalternativen zur Krisenbewältigung zur Verfügung stehen, wie sie unternehmerisches Ermessen rechtmäßig ausübt.

Unternehmenskrise

Unter einer Unternehmenskrise sind alle internen oder externen Ereignisse oder Umstände zu verstehen, durch die ein akutes und erhebliches Risiko für die Reputation, die wesentlichen Vermögenswerte des Unternehmens, die reguläre Geschäftstätigkeit oder das Ertragspotential des Unternehmens droht. Es handelt sich somit um eine Situation, deren Lösung dringender Handlungsentscheidungen der Unternehmensleitung bedarf. Die sogenannte „Stakeholderkrise“ wird durch das schwindende Vertrauen und die sinkende Kooperationsbereitschaft der Gesellschafter, Mitarbeiter, Kreditgeber, Kunden und Lieferanten etc. ausgelöst. Der Verlust von Absatzmärkten, von Hauptlieferanten oder wesentlichen Kunden kennzeichnet die „Strategiekrise“ eines Unternehmens. In dieser zeigt sich, dass die Unternehmensstrategie nicht (mehr) zum Marktumfeld bzw. zu den Ressourcen des Unternehmens passt. Während einer „Produkt- und Absatzkrise“ sind hingegen die Umsätze des Unternehmens dauerhaft rückläufig, ohne dass es auf den Grund oder ein Verschulden ankommt. Kann das Unternehmen keine hinreichenden Gewinne mehr erwirtschaften, spricht man von einer „Ertragskrise“ des Unternehmens. Eine Stärkung des Eigenkapitals durch die eigene werbende Tätigkeit ist der Gesellschaft ohne ein umfangreiches Maßnahmenprogramm dann nicht mehr möglich. Die „Liquiditätskrise“ zeichnet sich durch einen nicht mehr auskömmlichen Bestand an verfügbarer Liquidität aus.

Krisenbewältigung

Im Rahmen der akuten Krisenbewältigung hat die Unternehmensleitung zunächst Sorge dafür zu tragen, dass die Krise eingedämmt und beseitigt wird. Anschließend obliegt es der Unternehmensleitung, die negativen Folgen der Unternehmenskrise durch die hierzu erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu beseitigen, zum Beispiel durch die Modifikation von Lieferketten. In einem letzten Schritt trifft die Unternehmensleitung die Pflicht, die Umstände, die zu der Unternehmenskrise geführt haben, genauso wie die Maßnahmen der Krisenbewältigung selbst, genau zu analysieren und zu bewerten. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse sollen dazu genutzt werden, Strukturen und Verfahren der Krisenfrüherkennung und Krisenbewältigung des Unternehmens zu verbessern.

Handlungspflichten bei der Krisenbewältigung

Entscheidungen der Unternehmensleitung bei der Krisenbewältigung können durch das Gesetz, die Satzung oder durch gesetzesmäßige Weisungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vorgegeben werden. Es handelt sich um „gebundene Entscheidungen“. Der Unter-nehmensleitung steht in diesem Fall kein Ermessen zu. Aus der Legalitäts- und Legalitätskontrollpflicht der Unternehmensleitung ergibt sich beispielsweise die zwingende Pflicht der Unternehmensleitung, bei bekannt gewordenen Gesetzesverletzungen unverzüglich die zur Abstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Auch aus der allgemeinen Schadensabwendungs- und deliktischen Unternehmensorganisationspflicht kann eine zwingende Handlungspflicht resultieren, wenn zum Beispiel hochrangige Individualrechtsgüter,
wie die körperliche Unversehrtheit oder das Leben, betroffen sind.

Unternehmerisches Ermessen bei der Krisenbewältigung

Im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung wählt die Unternehmensleitung hingegen unter verschiedenen tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Handlungsalternativen zur Krisenbewältigung eine oder mehrere Maßnahmen aus. Hier steht der Unternehmensleitung somit ein Ermessen zu. Im Zeitpunkt der Entscheidung lässt sich noch nicht absehen, ob die gewählte Maßnahme die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung zur Krisenbewältigung sein wird. Die Entscheidung der Unternehmensleitung kann sich im Nachhinein also auch als falsch herausstellen. Unternehmerische Entscheidungen sollen, auch wenn sie zu einem Schaden des Unternehmens geführt haben, nicht pflichtwidrig sein, wenn die Voraussetzungen der sog. Business Judgment Rule erfüllt sind. Dieser zufolge ist bei einer unternehmerischen Entscheidung die persönliche Haftung der Unternehmensleitung ausgeschlossen, wenn diese vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Gesellschaft und frei von Interessenkonflikten sowie sachfremden Erwägungen kaufmännisch vertretbar gehandelt zu haben.

Über den Autor

Uwe Müllner
Rechtsanwalt LL.M.

Uwe Müllner ist spezialisiert auf die Begleitung komplexer (schieds-) gerichtlicher Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Unternehmensrechts.
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Publikationsdetails

Gmbh Geschaeftsfuehrung 2021

Publikation: E-Book „GmbH-Geschäftsführung 2021″

Veröffentlichungsdatum: 14. Juni 2021

Verlag: EUROFORUM Deutschland GmbH

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Unternehmerisches Ermessen in der Krise des Unternehmens

RA Müllner, S. 30-32

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