„Der Referentenentwurf des Verbandssanktionengesetzes – Auf dem Weg zum Strafrecht für Unternehmen?“

Es gibt in Deutschland ein System der „Verbandssanktionierung“, welches im Kern im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelt ist. Juristische Personen und Personenverbände (nachfolgend „Verbände“) sind in Deutschland im Gegensatz zu natürlichen Personen („Individualstrafrecht“) bislang nicht strafbar. In vielen anderen Länder gibt es hingegen bereits die Strafbarkeit von Verbänden („Kollektivstrafrecht“). Das deutsche System der Verbandssanktionierung wird seit längerem als unzureichend kritisiert. Verstärkt durch die diversen Wirtschaftsskandale der jüngeren Vergangenheit hat die Diskussion über eine Reform der Verbandssanktionierung in letzter Zeit wieder an Bedeutung gewonnen. Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf eines „Verbandssanktionengesetzes“ vor. Obwohl man sich in einem sehr frühen Stand des Gesetzgebungsverfahrens befindet, zeigt der Entwurf, dass die sich abzeichnende gesetzgeberische Aktivität im Bereich der Verbandssanktionierung gravierende Auswirkungen auf die Compliance-Praxis haben wird. Der Entwurf sowie die Diskussionen über diesen spiegeln den gegenwärtigen Stand sowie die Zielrichtung der gesetzlichen Weiterentwicklung von Compliance in Deutschland gut wieder. Dies gilt insbesondere für unternehmensinterne Untersuchungen.

A. Kritik an dem gegenwärtigen System der Verbandssanktionierung

Ausgangspunkt der Kritik an dem bestehenden System der Verbandssanktionierung ist die Behauptung, dass das Individualstrafrecht allein nicht in der Lage sei, dem Risiko von aus dem Unternehmen heraus begangenen Straftaten (nachfolgend „Verbandsstraftaten“) adäquat zu begegnen. Trotz der gestiegenen Umsetzung von „Compliance-Maßnahmen“ seitens der Verbände zeige sich, dass es dem geltenden Recht der Verbandssanktionierung an Instrumenten fehle, um Anreize für effektive Maßnahmen zur Vermeidung von Unternehmensstraftaten zu setzen. Die Entwicklungen in den Bereichen von Compliance und Verbandsstrafe in den letzten Jahren habe zudem gezeigt, dass es zum Teil erhebliche Wertungswidersprüche bei der Anwendung des Verbandssanktionenrechts gebe.

Die Gründe hierfür werden hauptsächlich in den folgenden Punkten gesehen.

Im Unterschied zum Strafrecht setze das Ordnungswidrigkeitenrecht keinen echten Schuldvorwurf im Sinne einer sozial ethischen und sittlichen Missbilligung voraus. Dies führe dazu, dass Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf Ebene des Verbandes gleichbehandelt und mit den gleichen Sanktionen als „bloßeOrdnungswidrigkeit“ geahndet werden. Dies gelte unabhängig von der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite, der im Raum stehenden Unternehmensstraftat, was zu einem erheblichen Wertungswiderspruch zu dem Individualstrafrecht führe.

Die Verfolgung eines Verstoßes liege im Ermessen der jeweiligen Verfolgungsbehörde. In der Praxis zeigten sich deshalb erhebliche bereichsspezifische und regionale Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit und der Intensität der Verfolgung von Unternehmensstraftaten. Dies betreffe auch die Sanktionierung von Verstößen. In der Öffentlichkeit herrsche vielfach der Eindruck, dass politische Überlegungen mitentscheidend für die jeweilige Verfolgung und Sanktionierung seien.

Der § 30 Abs. 2 OWiG sehe, anders als zum Beispiel das Bußgeldsystem im Kartellrecht, eine starre Regelobergrenze der Verbandsgeldbuße von lediglich EUR 10,0 Mio. für vorsätzliches Handeln vor. Höhere Strafzahlungen kämen nur dann zustande, wenn zusätzlich die rechtswidrig erlangten Gewinne abgeschöpft werden. Der Abschöpfungsteil der Verbandsgeldbuße stelle jedoch keine eigentliche Sanktion dar. Zumal dieser Teil steuerlich absetzbar wäre. Die Regelobergrenze privilegiere große und finanzstarke Verbände, welche die geringe Geldbuße wirtschaftlich nicht spürbar beeinträchtige. Die Strafandrohung entfalte bei wirtschaftlich starken Verbänden daher kaum eine abschreckende Wirkung.

Es fehle im Anwendungsbereich des OWiG an einem klaren Maßstab für die Zumessung der finanziellen Sanktion. Trotz erster Rechtsprechung sei für Verbände nicht absehbar, ob und in welchem Umfang Compliance-Maßnahmen oder interne Untersuchungen zu einer Verringerung der Geldbuße führen könnten. Das geltende Recht kenne nur eingeschränkte Reaktionsmöglichkeiten in Form der Wahl zwischen der Einstellung des Verfahrens und der Verhängung einer Geldbuße.

Es bestehe zu wenig Klarheit darüber, welche Verfahrensrechte Verbänden überhaupt zustehen. Dies betreffe insbesondere die Frage, inwieweit die Ermittlungsergebnisse unternehmenseigener Aufklärungsbemühungen dem Zugriff der Verfolgungsbehörden entzogen seien. Auch die verfahrensrechtliche Stellung von Organmitgliedern und Unternehmensmitarbeitern sei bislang weitgehend ungeregelt. So stelle sich bspw. die Frage, ob Organe und Mitarbeiter dem Unternehmen gegenüber zu selbstbelastenden Aussagen verpflichtet seien und inwieweit Verfolgungsbehörden, trotz des strafrechtlichen Selbstbelastungsverbotes, auf diese Aussagen zugreifen könnten.

B. Die Regelungen des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf greift diese Kritik auf und versucht, sie durch entsprechende Regelungen zu entkräften.

Allgemeine Regelungen des Referentenentwurfs

Der Entwurf sieht anstelle der bisherigen Geltung des Opportunitätsprinzips zunächst eine Verfolgungspflicht von Verbandsstraftaten durch die staatlichen Ermittlungsbehörden vor („Legalitätsprinzip“).

Gegen einen Verband soll eine Verbandssanktion verhängt werden können, wenn jemand in seiner Funktion als Leitungsperson dieses Verbandes eine Straftat begangen hat. Eine Verbandssanktion kommt auch dann in Betracht, wenn jemand in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandsstraftat begangen hat und Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vorkehrungen, wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht, hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

Dem Rechtsträgerprinzip folgend soll ein Verband eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein. Nicht übernommen werden soll derzeit der weiterreichende europarechtliche Unternehmensbegriff, der jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform als Sanktionsobjekt erfasst.

Leitungspersonen im Sinne des Entwurfs können auch Personen sein, denen die Verantwortung für einen abgrenzbaren Unternehmensbereich oder für einen abgrenzbaren Teil der betrieblichen Aktivitäten eines Verbandes obliegt. Dies sollen u.a. Rechnungsprüfer, mit Weisungsbefugnis ausgestattete Umwelt- oder Datenschutzbeauftragte, der Leiter einer Innenrevision und der Compliance-Beauftragte etc. sein. Ausreichend soll es zudem sein, wenn der Täter vorübergehend mit Aufgaben der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Verbandes betraut war. Täter kann somit auch ein Dritter sein. Allerdings muss dieser der Auswahl, Anleitung und Überwachung durch Leitungspersonen des Verbandes unterliegen, was ein Subordinationsverhältnis des Täters gegenüber der Leitung des Verbandes voraussetzt. Täter der Verbandsstraftat kann somit nicht sein, wer keinen Direktions- und Weisungsrechten des Verbandes unterliegt.

Verbandsstraftat kann jede Straftat sein, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt wurden oder durch die der Verband bereichert wurde oder bereichert werden sollte. Unter Bereicherung ist die Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens zu verstehen. Verbandsstraftaten sind nicht auf Vermögens- oder Steuerdelikte beschränkt. In Betracht kommen u.a. mit Strafe bedrohte Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, Umweltdelikte und Straftaten gegen den Wettbewerb. Unerheblich ist, ob der konkrete Täter der Verbandsstraftat feststeht. Ausreichend ist, dass die Begehung einer Verbandsstraftat festgestellt werden kann.

Erforderliche Leitungs-, Koordinations-, Organisations- und Kontrollpflichten können dem Entwurf zufolge auch durch einzelne Compliance-Maßnahmen erfüllt werden, ohne dass die Schaffung eines Compliance-Programms verpflichtend ist. Nicht vorhandene oder stark defizitäre Compliance-Strukturen können allerdings im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Verbands berücksichtigt werden. Das bloße Bestehen eines Compliance-Programms führt nicht unmittelbar zur Sanktionslosigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde. Dies hängt von der Art, der Größe und der Organisation eines Unternehmens, der Gefährlichkeit des Unternehmensgegenstandes, der Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzungen ab.

Die Verbandsgeldsanktion soll bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat höchstens EUR 10,0 Mio. und bei Fahrlässigkeit maximal EUR 5,0 Mio. betragen. Diese kann sich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als EUR 100 Mio. im Fall einer vorsätzlichen Verbandsstraftat bis auf 10 % und bei fahrlässiger Tatbegehung auf höchstens 5 % des weltweiten Gruppenumsatzes erhöhen. Daneben soll die Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen weiterhin möglich sein.

Der Entwurf enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Strafzumessungskriterien, die für oder gegen den Verband sprechen können. Im Einzelnen handelt es sich u.a. um folgende Kriterien:

  • der Vorwurf, der den Täter der Verbandsstraftat trifft,
  • die Beweggründe und das Ziel des Täters,
  • Gewicht, Ausmaß und Dauer der Verbandsstraftat,
  • Art der Ausführung der Verbandsstraftat, die Anzahl der Täter und deren Position im Verband,
  • vorausgegangene Verbandsstraftaten, für die der Verband verantwortlich ist, sowie vor der Verbandsstraftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten,
  • das Bemühen des Verbandes, die Verbandsstraftat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen sowie die nach Aufdeckung getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von weiteren Verbandsstraftaten,
  • die Folgen der Verbandsstraftat für den Verband
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes.

C. Die Regelungen des Referentenentwurfs zu unternehmensinternen Untersuchungen

Der Entwurf verzichtet auf eine Definition interner Untersuchungen sowie auf verbindliche Vorgaben für ihre Durchführung. Die Aufklärungsleistung des Verbands soll dann zu einer erheblichen Milderung der Sanktion führen, wenn sie die folgenden Anforderungen vollständig erfüllt:

  • Die interne Untersuchung muss wesentlich zur Aufklärung der Verbandsstraftat beigetragen haben. Ein solcher Beitrag scheidet aus, wenn die Strafverfolgungsbehörde den Sachverhalt unabhängig von der Aufklärungsleistung des Unternehmens bereits selbst aufgeklärt hat.
  • Ziel der verbandsinternen Untersuchung ist die objektive Aufklärung des Sachverhaltes, d.h. aller belastenden und entlastenden Umstände. Die interne Untersuchung muss unabhängig erfolgen. Der mit der Durchführung der Untersuchung beauftragte Dritte darf nicht Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten im Rahmen des Sanktionsverfahrens sein.
  • Die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden muss ununterbrochen und uneingeschränkt erfolgen. Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit soll im Ermessen der Verfolgungsbehörden liegen. Diesen sollen auch Mitentscheidungsrechte hinsichtlich des Zeitpunkts und der Reihenfolge der Durchführung von Mitarbeiterinterviews zustehen. Die Verfolgungsbehörden sollen zudem die Erstattung von Zwischenberichten, die Erteilung von Auskünften oder die umfassende Beantwortung von Fragen verlangen können.
  • Die verbandsinternen Untersuchungen müssen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und den geltenden Gesetzen durchgeführt werden.
  • Alle für die Untersuchung wesentlichen Dokumente sowie der Abschlussbericht sind den Verfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Verfolgungsbehörde muss anhand der zur Verfügung gestellten Dokumente in die Lage versetzt werden, das Ergebnis vollumfänglich zu prüfen. Dies gilt auch für die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen.

Fazit

Die Spannbreite der Kritik über den Referentenentwurf reicht von der fehlenden Notwendigkeit einer Reform der Verbandssanktionierung, über rechtsdogmatische Bedenken, bis hin zur inhaltlichen Kritik an den einzelnen Regelungen. Es sind daher in der Tat Zweifel angebracht, ob der Entwurf in dieser oder anderer Form überhaupt als Gesetz in Kraft treten wird. Die in dem Entwurf zum Ausdruck kommende Zielrichtung des Gesetzgebers ist hingegen eindeutig. Mehr (Eigen-)Verantwortung und mehr Haftung von Verbänden im Bereich der Verbandsstraftaten und ihrer Aufklärung. Keinesfalls soll die Weiterentwicklung und Ausformung dieses Bereichs allein der zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung überlassen werden. Verbände tun daher gut daran, die Diskussionen und die künftige Entwicklung des Referentenentwurfs im Blick zu behalten. 

Über den Autor

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Uwe Müllner
Rechtsanwalt LL.M.

Uwe Müllner ist spezialisiert auf die Begleitung komplexer (schieds-) gerichtlicher Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Unternehmensrechts.
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Publikationsdetails

Ebook 2020

Publikation: E-Book „GmbH-Geschäftsführer 2020/2021″

Veröffentlichungsdatum: 14. Mai 2020

Verlag: EUROFORUM Deutschland GmbH

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„Der Referentenentwurf des Verbandssanktionengesetzes – Auf dem Weg zum Strafrecht für Unternehmen?“

RA Müllner, S. 6-9

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